Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der EKOFLEX GmbH

– Geschäftskunden –


§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Für den Umfang der Lieferung der Waren sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme des Angebots durch uns kann entweder schriftlich oder durch Übergabe der Ware an den Kunden erklärt werden. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  3. Maß- und Gewichtsangaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Beschreibungen oder sonstige Leistungsdaten in den von uns verwendeten Prospekten und sonstigen Drucksachen enthalten keine Garantien im Rechtssinne.
  4. Auskünfte über Verwendungs- oder Anwendungsmöglichkeiten unserer Leistungen, technische Beratung und sonstige Angaben geben wir nach bestem Wissen aufgrund unseres derzeitigen Kenntnisstandes, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jedweder Haftung.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nicht besondere Zahlungsziele ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung und erfolgter Leistungserbringung bzw. Warenabholung fällig. Der Zugang einer Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Als Bezahlung gilt erst der Zahlungseingang bei uns. Dies gilt auch bei Versendung von Waren auf Wunsch des Kunden.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. Der Kunde gerät – ohne besondere Mahnung – mit Ablauf der in §4.3. festgelegten Zahlungsfrist in Verzug. Darüber hinaus gerät der Kunde in Zahlungsverzug, wenn ein anderweitiges ausdrücklich schriftlich vereinbartes Zahlungsziel nicht eingehalten wird. Gerät der Kunde mit Zahlung einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Während des Verzugs ist eine Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  6. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen abweichend von der Zweckbestimmung des Kunden zunächst auf Kosten, entstandene Verzugszinsen und sodann auf ältere, noch offene Forderungen zu verrechnen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zulässig. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde in jedem Falle nur bei berechtigten Gegenansprüchen aus demselben konkreten Vertragsverhältnis berechtigt. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, sofern uns eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt.

7. Bestehen bei einer sachgemäßen und objektiven Beurteilung aus unserer Sicht begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden oder hat der Kunde noch in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) an Dritte eigenmächtig sicherungsübereignet, so sind wir berechtigt:

a. eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und die sofortige Bezahlung oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen;

b. nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – von Verträgen zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn der Kunde auf unsere schriftliche Aufforderung hin die begründeten Zweifel nicht ausräumt.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache durch Nutzung nicht zu mindern. Tritt eine Minderung des Sachwertes durch den Besteller ein, haftet der Besteller für Schäden. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 10 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, anderenfalls entfallen die Mängelansprüche des Kunden. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Mängelanzeige bei uns.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Unsere Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, sofern Mängel auftreten, für die die nachfolgenden Gründe überwiegend oder ausschließlich ursächlich sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte oder unsachgemäße Montage bzw. Inbetriebsetzung; natürliche Abnutzung oder betriebsbedingter erhöhter Verschleiß; fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung der Waren.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rügt der Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung und/oder -feststellung dem Kunden zu berechnen.
  8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Wir sind berechtigt, die Informationen und Daten über den Kunden zu speichern, zu verarbeiten und an Dritte vertraulich weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
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